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Verein

Als Freundeskreis entstanden, ist aus der Gruppe mittlerweile ein Verein geworden. Solltet ihr Interesse haben uns beitzutreten, könnt ihr euch über unsere Kontaktmöglichkeiten (siehe Ende der Seite) an uns wenden oder auch einen anderen Kommunikationsweg wählen, welcher womöglich schon zwischen euch und uns besteht.

Ein großer Dank soll an dieser Stelle an den Engonien e. V. gehen, welcher uns bei der Vereinsgründung maßgeblich unterstützt und begleitet hat.
Ebenfalls durften wir die Satzung des Engonien e. V. als Vorlage für unserer eigenen Satzung verwenden.

Gründe für eine Mitgliedschaft

Für viele, vor allem junge Larper, mag der Beitritt in einen Verein eine große Sache sein. Es kommt ein Jahresbeitrag auf einen zu, man muss Dinge unterschreiben und letztendlich geht man eine gewisse Verpflichtung ein, sich am Vereinsleben zu beteiligen.
Klingt schlimm? Ist es aber näher betrachtet gar nicht.
Der Jahresbeitrag ist auf den Monat runtergerechnet so gering, dass es selbst dem ärmsten Studenten nicht auffallen wird. Die Unterschriften auf Beitritts- und Datenschutzerklärung sind eine einmalige Formalität und kein Knebelvertrag. Die "Verpflichtung" die ihr eingeht, ist letztendlich nicht mehr Arbeit, als in einer Larp-Gruppe, welche kein offizieller Verein ist. Ihr seid gewillt gemeinsam mit coolen Leuten ein Hobby zu teilen? Mit diesem Willen ist die Verpflichtung quasi schon abgedeckt.

Aber dann wollen wir auch mal zu den konkreten Vorteilen (unseres Vereins) kommen:

  • Vereine sind ein Kern unserer hiesigen Kultur und ein Teil davon zu sein eröffnet einem das Zugehörigkeitsgefühl und den Zusammenhalt mit einer ganzen Gruppe von hobbybegeisterten Mitmenschen.
  • Wir sind nicht nur ein Verein, sondern ein Freundeskreis, welcher neue Leute mit offenen Armen empfängt und unterstützt.
  • Auf die Teilnehmerbeiträge unserer eigenen Cons erhaltet ihr Rabatte.
  • Ihr seit über unsere Vereinsversicherung in vielen Belangen versichert, wenn wir eine Con machen oder eine besuchen.
  • Ihr habt Zugriff auf einen wachsenden Vereinsfundus mit Kleidung, Waffen und Rüstungsteilen.
  • Ihr seid Teil eines zusammenhängenden Konzeptes, welches euch (eure Mitarbeit vorausgesetzt) eine sehr hohe Spieltiefe ermöglicht.
  • Auf externen Cons (Bspw. dem DF) stellt der Verein ein komplettes Gruppenlager, bietet Schlafmöglichkeiten für Neulinge und im Optimalfall haben wir einen eigenen Koch dabei.
  • Ihr habt einen Vorstand, welcher vor allem für euch arbeitet und euch nach besten Möglichkeiten unter die Arme greift.

Satzung

Stand: 14.12.2019 (Gründung)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen "Vendera e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bergheim, Nordrhein-Westfalen.
  3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Besondere Schwerpunkte legt der Verein hierbei auf:
    1. Die Darstellung und Verbreitung des Live-Rollenspieles sowie der mittelalterlichen Brauchtumspflege. Dies geschieht insbesondere durch Veranstaltungen (sog. Conventions kurz: Cons), Öffentlichkeitsarbeit und Workshops.
    2. Die Herstellung und Pflege der Kontakte innerhalb der Generationen sowie zur internationalen Rollenspielgemeinschaft. Die Tätigkeiten erfolgen im Sinne des internationalen Kulturaustausches und der Völkerverständigung.
    3. Die sportliche & geistige Förderung der Mitglieder, z.B. durch mittelalterlichen Tanz, Kunst & Kultur, historische Handwerkskunst (z.B. Nähen, Holzwerken) oder historisches Fechten. Hierzu finden regelmäßige Termine statt.
    4. Am Mittelalter interessierten Personen diese Kultur durch das Ausleben sowie der wissenschaftlichen Erforschung jener Zeitepoche als Ursprung europäischer Kultur näher zu bringen.
    5. Die Zusammenarbeit mit allen Vereinen, Institutionen und Gesellschaften, die den Zielen des Vereins dienlich sind.
  2. Der Verein ist überkonfessionell und Partei-unabhängig. DIe Förderung der Emanzipation von Mann und Frau gilt in allen Bereichen.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches MItglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Als passives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller binnen vier Wochen mitzuteilen.
  4. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
  6. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder bestimmen, welche von der MV in einfacher Mehrheit bestätigt werden müssen. DIe Ernennung kann zeitlich befristet sein sowie mit zweimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen werden. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
  7. Ein ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Wunsch zum passiven Mitglied werden. Sofern der Vorstand nicht widerspricht, wechselt der Mitgliedsstatus Anfang des auf den Monat der Antragstellung übernächsten Monats von „aktiv“ auf „passiv“. Eventuell zu viel gezahlte Mitgliedsbeiträge aus dem Jahr des Wechsels werden mit den Mitgliedsbeiträgen des Folgejahres verrechnet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Ordentliche und passive Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
  3. Mitglieder die in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ruht entweder auf schriftlichen Wunsch des Mitgliedes oder wenn das Mitglied länger als 1 Jahr seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
  2. Der Wunsch des Ruhens der Mitgliedschaft ist bis spätestens einen Monat vor dem Beginn des Ruhens beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dabei ist anzugeben für welchen Zeitraum die Mitgliedschaft ruhen soll.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach Absatz 2 und gibt die Entscheidung dem Mitglied bekannt. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Das Ruhen der Mitgliedschaft ist längstens für zwei aufeinanderfolgende Jahre möglich. Nach Ablauf des zweiten Jahres hat das ruhende Mitglied schriftlich dem Vorstand gegenüber entweder die Wiederaufnahme seiner Mitgliedschaft anzuzeigen und eventuell säumige Mitgliedsbeiträge vollständig zu entrichten oder es wird aus der Mitgliederliste gestrichen.
  5. Während des Ruhens der Mitgliedschaft ist das Mitglied von allen Pflichten und Rechten eines ordentlichen Mitgliedes enthoben, dies sind insbesondere die Pflicht zu Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  6. Mit dem Beginn des Ruhens der Mitgliedschaft wird das Mitglied aller verliehenen Vereinsämter enthoben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit,
    3. durch freiwilligen Austritt,
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    5. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zu Ende eines Jahres.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt, gegen geltendes Recht verstößt oder unehrenhafter Handlung schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses aus dem Verein ist vom Vorstand den Mitgliedern ohne Gründe bekannt zu machen. Er ist gegenüber dem Auszuschließenden zu begründen.
  4. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des eingeschriebenen Briefes eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
    Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
    Bei der ABstimmung über die Beschwerde hat das betroffene Mitglied Stimmrecht. Sollte die Entscheidung des Vorstandes nicht bestätigt werden, beschließt die MV auch über eine Entschädigung über nachgewiesenen Schaden, der in der Vorstandsentscheidung begründet ist.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres, stattzufinden. Mitgliederversammlungen können auch ganz oder zu Teilen virtuell im Internet oder in Telefonkonferenzen stattfinden bzw. für einzelne Mitglieder bereitgestellt werden, solange die Identität der Abstimmenden nachvollziehbar ist. Die Einladung erfolgt an alle Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail oder Kurznachrichtendienst und unter Mitteilung der Tagesordnung.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder (mindestens immer 4 Personen) oder der Mehrheit der Mitglieder einer von der Mitgliederversammlung eingesetzten Arbeitsgemeinschaft in Textform mit Begründung vom Vorstand verlangt wird. Der Vorstand hat in diesem Fall binnen vier Wochen die Vorbereitungen zur Mitgliederversammlung zu treffen. Die Einladung erfolgt an alle Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform und unter Mitteilung der Tagesordnung.
  3. Die Ladungsfrist nach Absatz 1 oder 2 beginnt mit dem Absenden des dem Einladungsschreiben folgenden Werktags. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Ein Mitglied ist schriftlich zu laden, wenn es vor Absendung der Ladung gegenüber dem Vorstand in Textform darum gebeten hat.
  4. Jedes ordentliche Mitglied, jedoch kein Mitglied, dessen Mitgliedschaft ruht - hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
  5. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
    1. Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge,
    2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über Auflösung des Vereins,
    4. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
    5. Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf Grundlage der Satzung.
  6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Sollten beide verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder; Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
  8. Die Beschlussfassung erfolgt durch eindeutige offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  9. Jede Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein ordentliches Mitglied dies beantragt.
  10. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und können nur beschlossen werden, wenn die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Einladung bekannt gegeben worden sind. Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.
  11. Änderungen der Beitragsordnung und der Arbeitsgemeinschaftsordnung bedürfen einer ¾-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und können nur beschlossen werden, wenn die zu ändernden Regelungen in der EInladung bekannt gegeben worden sind.
  12. Dokumentation
    1. Über Versammlungen sind Dokumente zu führen. Ein Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Mitgliederversammlung gewählt.
      1. Gibt es das Vorstandsamt eines Schriftführers und ist dieser anwesend ist dieser automatisch der für die Mitgliederversammlung bestimmte Schriftführer.
    2. Der Versammlungsleiter und der Schriftführer haben die Dokumentation zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Über Zahl und Ämter beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.
    1. Festgelegte Vorstandsämter sind die des ersten Vorsitzenden und eines zweiten Vorsitzenden, welcher dessen unmittelbarer Vertreter ist. Diese beiden Ämter können nicht in Personalunion ausgeübt werden.
    2. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
    3. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied hat maximal eine Stimme. Die Ausübung zweier stimmberechtigter Ämter bedeutet in jeglicher Hinsicht nicht den Erhalt von zwei Stimmen für eine Einzelperson.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder.
    1. Sollte der gesamte Vorstand gewillt sein seine Tätigkeit fortzusetzen, kann eine Neuwahl mit Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung ausgelassen werden und der Vorstand gilt automatisch als neu gewählt.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von ⅔ der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  4. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von einem Jahr überschritten wird.
  5. Die Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt nach Ablauf der auf die Wahl folgenden zweiten Woche.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres einem anderen Vorstandsmitglied gegenüber in Textform angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  8. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  9. Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden alle Vorstandsmitglieder, der erste Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis, alle anderen Vorstandsmitglieder vertreten je mit einem anderen Vorstandsmitglied.
  10. Der Vorstand ist nicht bei der Ausübung seiner Aufgaben beschränkt. Im Innenverhältnis so, dass der Vorstand, zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 2000€ Brutto für den Einzelfall bzw.bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 2000€ Brutto der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
  11. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate ein. Vorstandssitzungen können auch virtuell im Internet oder in Telefonkonferenzen stattfinden, solange Abstimmungen nicht geheim erfolgen sollen und die Identität der Abstimmenden nachvollziehbar ist. Die Ladung erfolgt per E-Mail oder Kurznachrichtendienst mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung ein in einfacher Stimmmehrheit gewählter Stellvertreter.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Sitzungsleiter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  13. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  14. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    1. Ausnahme bilden hierbei Entscheidungen über Aufnahmeanträge für eine Vereinsmitgliedschaft. Diese müssen einstimmig sein.
  15. Über jede Vorstandssitzung ist eine Dokumentation zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Dokumentation ist vier Wochen nach erfolgter Sitzung über die Homepage des Vereins zugänglich zu machen. Einen Monat nach Veröffentlichung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
  16. Vorstandsbeschlüsse können auch außerhalb der Vorstandssitzungen virtuell im Internet geschlossen werden, solange Abstimmungen nicht geheim erfolgen sollen und die Identität der Abstimmenden nachvollziehbar ist.

§ 11 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung.
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    4. Die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
    5. Erstellung des Jahresberichtes bis drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
    6. Abschluss und Kündigung von Verträgen.
    7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß Satzung.
    8. Beschlussfassung über den Antrag auf Ruhen einer Mitgliedschaft gemäß Satzung.
    9. Die Entscheidung über konkrete Veranstaltungen und Programme des Vereins.
    10. Die Benennung von Mitgliedern - vorbehaltlich deren Zustimmung - für Arbeitsgemeinschaften oder Ähnlichem.

§ 12 Arbeitsgemeinschaften

  1. Mitglieder des Vereins können Arbeitsgemeinschaften gründen, z.B. um eine Veranstaltung durchzuführen, welche mindestens eine Person umfasst.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Arbeitsgemscheinschaftsordnung beschließen, die das weitere regelt.

§ 13 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Der Verein führt ordnungsgemäß Buch.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstandes zu berichten. Bei berechtigten Zweifeln sind Zwischenprüfungen zulässig.
  3. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Sachspenden gehen auf Wunsch des Spenders unentgeltlich an diesen zurück. Dieser trägt nur die Versandkosten oder muss die Abholung organisieren.
  3. Vereinsmitglieder besitzen ein Vorkaufsrecht bei der Veräußerung von Vereinsbesitz.
    1. Sollten mehrere Vereinsmitglieder Interesse an ein und dem gleichen Objekt haben, erhält das höhere Gebot den Vorzug.
    2. Das Preisangebot des Vereinsmitglied muss mindestens 80% des zu erwartenden Verkaufspreises betragen.
    3. Der Transport bzw. die Abholung ist vom kaufenden Vereinsmitglied zu organisieren.
  4. Nach Liquidierung des Vereinsbesitzes wird die Vereinskasse an die Mitglieder ausgezahlt. Die Auszahlung richtet sich hierbei nach den Vereinsjahren der Mitglieder. 1 Jahr Mitgliedschaft entspricht 1 Anteil, 2 Jahre Mitgliedschaft entspricht 2 Anteilen, 3 Jahre Mitgliedschaft entspricht 3 Anteilen usw.

§ 15 Haftungsausschluss

  1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf die vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen. EIne Haftung für Vermögensschäden wird ausgeschlossen.